Allgemeine Geschäftsbedingungen der montavent AG, Stockerstrasse 38, CH-8002 Zürich, Schweiz, nachstehend „montavent“

 
1. Geltungsbereich

Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (nachstehend AGB) gelten, soweit nicht besondere Bedingungen oder schriftliche vertragliche Abmachungen ergänzende oder abweichende Bestimmungen enthalten. Der Besteller anerkennt mit der schriftlichen Bestellung bzw. mit dem Abschluss eines Liefer- oder Werkvertrages die Verbindlichkeit der AGB und der besonderen Vertragsbedingungen, einschließlich derjenigen über Erfüllungsort und Gerichtsstand. Der Besteller verzichtet damit auf die vorrangige Anwendbarkeit eigener Geschäftsbedingungen. Alle Abweichungen oder Ergänzungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

Die jeweils anwendbaren besonderen Vertragsbedingungen liegen jeder Offerte und jeder Auftragsbestätigung bei. Die AGB können jederzeit über www.montavent.ch abgerufen werden.

Der Besteller anerkennt durch das Ausführen eines Downloads und das Abschicken einer Bestellung mittels Internet ausdrücklich diese AGB. Der Besteller ist verantwortlich für die in seinem Namen elektronisch getätigten Geschäfte.

2. Auftragsbestätigung

Alle Bestellungen werden von montavent nach Eingang und Bereinigung allfälliger Differenzen schriftlich bestätigt. Die Bestätigungen enthalten alle zwischen den Parteien vereinbarten Änderungen gegenüber der Offerte und die mit den Verkaufsberatern getroffenen Abmachungen.

Für Umfang und Ausführung der Bestellung sind die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Spezifikationen verbindlich. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen sind schriftlich zu vereinbaren. Daraus entstehende Mehrkosten bezüglich Materialbeschaffung und Produktion, einschließlich administrativer Zusatzaufwendungen, gehen zu Lasten des Bestellers. Diese werden separat in Rechnung gestellt. montavent übernimmt keine Haftung für aus nachträglichen
Bestellungsänderungen entstehende Verzögerungsschäden in Lieferung und Montage.

3. Preise und Rechnungswesen

Ohne spezielle Vereinbarung verstehen sich die Preise immer in Euro. Zahlungsdomizil ist der Geschäftssitz von montavent.

Die Termine für An-, Teil- und Endzahlungen werden in den besonderen Vertragsbedingungen, bzw. in den Auftragsbestätigungen festgelegt.

Eine Preiserhöhung auf allen offerierten und bestätigten Preisen wird für den Fall von Lohn- und Materialpreiserhöhungen sowie bei Änderung behördlicher Abgabensätze vorbehalten. Maßgebend sind die von den zuständigen Verbänden offiziell bewilligten Lohnerhöhungen und die Unterlagen über Materialverteuerungen.

Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn nach Abgang der Lieferung ab Werk montavent oder während Montagearbeiten nicht von montavent verschuldete Verzögerungen eintreten. Im Normalfall gilt eine Vorauszahlung netto. Für verspätete Zahlungen behält sich montavent vor, ab Fälligkeitsdatum einen Verzugszins von sieben Prozent (7%) sowie allfällige Unkosten zu verrechnen.

Der Besteller ist nicht berechtigt wegen Beanstandungen noch nicht erteilter Gutschriften oder nicht ausdrücklich anerkannter Gegenforderungen fällige Zahlungen zurückzuhalten oder zu kürzen. Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist nicht zulässig.

Die Zahlungen sind auch termingerecht zu leisten, wenn noch unwesentliche Teile einer Lieferung, durch die der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird, fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind.

Zahlungsfristen mit entsprechendem Fälligkeitsdatum werden in der Regel nicht aufgehoben und gelten von der Ursprungsrechnung auch dann, wenn aufgrund von unkorrekten/falschen Kundenangaben (z.B. Rechnungsadresse) eine korrigierte Rechnung ausgestellt werden muss. montavent behält sich vor, die entsprechenden Umtriebe separat zu verrechnen.

4. Ausführung

Soweit nicht in Offerte und Auftragsbestätigung von montavent ausdrücklich zugesichert, sind Abbildungen sowie Masse und Gewichte nicht verbindlich und können Materialien durch andere, gleichwertige ersetzt werden.

Der Besteller hat montavent über spezielle funktionstechnische Anforderungen, die von branchenüblichen oder von Empfehlungen seitens montavent abweichen, schriftlich zu unterrichten. montavent übernimmt andernfalls keine Haftung für Schäden, die aus nicht branchenüblicher Verwendung gelieferter Anlagen oder Anlageteile entstehen.

Alle Ausführungsunterlagen, insbesondere Pläne, unterliegen dem Urheberrecht von montavent und bleiben deren Eigentum. Ausgenommen bleiben Veröffentlichungen in Prospekten, nach vorgängig schriftlich eingeholtem Einverständnis von montavent.

Von montavent nicht verschuldete Hindernisse, welche die Erfüllung der vertraglichen Pflichten verhindern oder verzögern, wie höhere Gewalt, Streiks, Lieferverzögerungen und dergleichen – auch wenn diese bei Unterlieferanten eintreten – fehlende Montagevoraussetzungen seitens mitbeteiligter Unternehmer usw. begründen keine Schadenersatzansprüche des Bestellers an montavent.

Bei Bestellungen ohne festen Liefertermin behält sich montavent vor, die Ware erst nach erfolgtem Abruf herzustellen.

5. Lieferung und Montage

Die Lieferzeit wird nach bester Voraussicht angegeben. Eine grundsätzliche Haftung für die Einhaltung von Lieferterminen wird jedoch von montavent nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Auch in diesem Fall bleiben Entschädigungsansprüche des Bestellers aus Lieferungsverzögerungen montavent wegen höherer Gewalt, Streiks und fehlender Montagevoraussetzungen seitens mitbeteiligter Unternehmer ausgeschlossen.

montavent ist berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten oder auf Rechnung und Gefahr des Bestellers bei sich selber oder bei Dritten einzulagern, solange die vereinbarten Zahlungsbedingungen für die betreffenden oder vorhergehenden Lieferungen seitens des Bestellers nicht erfüllt sind oder wenn sich der Besteller in Abnahmeverzug befindet.

Die gelieferten Waren bleiben Eigentum montavent, solange sie nicht vollumfänglich bezahlt sind. montavent ist berechtigt, entsprechende Eigentumsvorbehalte eintragen zu lassen.

Nutzen und Gefahr der Lieferungen von montavent gehen ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung bei Versand ab Werk (Datum Lieferschein) auf den Besteller über. Dies gilt gleichzeitig als maßgebendes Datum für die Erfüllung eines vereinbarten Liefertermins. Die Verpackung von Lieferungen von montavent erfolgt ohne anderslautende Vereinbarung stets auf Kosten des Bestellers. Die Lieferung erfolgt ohne anderslautende schriftliche Abmachung franko Baustelle resp. franko Talbahnstation. montavent ist in der Wahl der Transportart frei. Das Personal für den Ablad ist vom Besteller bereitzuhalten. Der Besteller ist verpflichtet, montavent auf örtliche, zeitliche oder personelle Schwierigkeiten hinsichtlich der Anlieferung aufmerksam zu machen. Wird die Ware auf besondere Vereinbarung im Werk oder bei Dritten eingelagert, gehen Nutzen und Gefahr mit der Einlagerung auf den Besteller über. Die Einlagerung erfolgt stets auf Kosten des Bestellers.

Die Versicherung der Ware nach Meldung der Versandbereitschaft oder nach vereinbarter Einlagerung im Werk ist Sache des Bestellers. Eine Haftung für Schäden bei Einlagerung im Werk wird von montavent ohne spezielle Vereinbarung nicht übernommen.

Hinsichtlich Prüfung und Abnahme der Lieferung gelten allgemein folgende Bestimmungen:

Der Besteller ist verpflichtet, die Waren nach Empfang sofort zu prüfen. Wenn sie nicht dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, muss dies der Kunde sofort, bei versteckten Mängeln innerhalb von 24 Stunden nach Empfang schriftlich geltend machen. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt.

Nicht ohne weiteres feststellbare Mängel hat der Kunde zu beanstanden, sobald sie erkannt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Garantiefrist. Beanstandungen heben die Zahlungsfrist nicht auf.

Wünscht der Besteller Abnahmeprüfungen, so müssen sie schriftlich vereinbart werden und gehen zu Lasten des Bestellers. Können die Abnahmeprüfungen aus Gründen, die montavent nicht zu vertreten hat, innerhalb der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften als vorhanden.

Sind die gelieferten Waren von montavent selbst oder von anderen Unternehmen oder Hilfspersonal unter ihrer Verantwortung zu montieren, gelten die speziellen Montagebestimmungen der entsprechenden Geschäftsbereiche und einschlägige spezielle Vereinbarungen in Werkverträgen.

Soweit keine Regelung getroffen ist, gelten subsidiär die bezüglichen Bestimmungen der SIA-Normen, insbesondere SIA 118.

Für die Vereinbarung von Montagearbeiten sind allgemein die Bestimmungen von Ziff. 3 – 5 über Offerten, Auftragsbestätigung und Rechnungswesen anwendbar.

Hinsichtlich der Abnahme von Montagearbeiten gelten, soweit nicht in Werkverträgen anderweitige Abmachungen getroffen werden, analog die Bestimmungen von Ziff. 7.6. Für die Abnahme gilt SIA 118.

Auch Beanstandungen, die sich auf Montagearbeiten beziehen, berechtigen den Besteller keinesfalls zum Zurückhalten von Zahlungen an montavent für ordnungsgemäß gelieferte Waren.

Fehlende Montagevoraussetzungen seitens des Bestellers oder mitbeteiligter Unternehmer, Streiks und höhere Gewalt begründen gegenüber montavent keine Entschädigungsansprüche des Bestellers, wenn deswegen vereinbarte Montagetermine nicht eingehalten oder Montagen überhaupt nicht ausgeführt werden können.

Der Besteller hat in einem solchen Falle montavent die vereinbarten Monteur- und Materialeinsätze für den ganzen Zeitraum zu vergüten, während dem montavent montagebereit war, die Montage jedoch aus Gründen, für die montavent nicht einzustehen hat, nicht ausgeführt werden konnte.

Neue Montagetermine sind schriftlich zu vereinbaren, wobei allen- falls veränderte Kostensätze anwendbar werden.

Auf den offerierten Montagekosten bleiben allgemein die von den zuständigen Verbänden bewilligten Lohnerhöhungen vorbehalten.

6. Lastverträglichkeit

Das montavent Montagesystem erfüllt hinsichtlich Windsog die Anforderungen der DIN EN 1991-1-4. Da montavent nicht alle Gebäudeparameter hinreichend bekannt sind, werden ausschließlich Windsogkräfte auf das Montagesystem berücksichtig. Die erforderliche zusätzliche Lastverträglichkeit (PV-Anlage, Wind, Schnee etc.) des Daches bzw. Gebäudes ist durch den Ersteller/Käufer sicherzustellen.

7. Haftung und Garantie

Für Umfang und zeitliche Geltung der Gewährleistung gelten die Bedingungen von Werkverträgen und Submissionen sowie allfällige spezielle, produktspezifische Lieferbedingungen von montavent. Subsidiär gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Für mechanische, elektrische oder hydraulische Bauteile sowie Glaslieferungen und Oberflächenbehandlung garantiert montavent nur im Umfang der seitens des Zulieferers/Unterlieferanten gewährten Garantien.

Die Voraussetzung für die Garantieleistung ist die Befolgung allfälliger Behandlungs-, Unterhalts- und Reinigungsvorschriften des Herstellers. Insbesondere gelten für alle Lieferungen und Montagearbeiten allgemein die nachstehenden Bestimmungen:

Die zu garantierenden technischen Daten sind speziell festzulegen. Alle anderen Daten sind als Richtwerte zu verstehen. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden verursacht durch höhere Gewalt; Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem jeweils maßgeblichen Stand der Technik entsprechen; ferner Nichtbeachtung der technischen Richtlinien der montavent über Projektierung, Montage, Betrieb und Wartung sowie unsachgemäße Arbeit anderer. Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen sind Teile und Betriebsstoffe, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen (Dichtungen, elektrische Teile, Kältemittel, Chemikalien usw.). Ebenfalls ausgeschlossen sind Korrosionsschäden, die durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemäßes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse verursacht werden.

Falls montavent Bautenschutzmatten mitliefert, muss die chemische Verträglichkeit zwischen den Bautenschutzmatten und der Dachfolie des Gebäudes durch den Ersteller/Käufer sicher gestellt werden. Das Datenblatt der von montavent verwendeten Bautenschutzmatte kann angefordert werden. Bei Verwendung anderer Bautenschutzmatten oder bei Einsatz einer Zwischenlage ist ein Reibwert (nass) von mindestens 0.6 einzuhalten.

montavent erfüllt ihre Garantieverpflichtungen, indem sie nach eigener Wahl defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile franko Baustelle zur Verfügung stellt. Zusätzlich übernimmt montavent keine weiteren Verpflichtungen, insbesondere nicht für Auswechslungskosten, Schadenersatz, Kosten für Feststellung von Schadenursachen, Expertisen und Folgeschäden (Betriebsunterbrechung, Wasser- und Umweltschäden usw.). Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn montavent über einen eingetroffenen Schaden rechtzeitig informiert wird. Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung der montavent Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen.

Es ist Sache des Bestellers, dafür zu sorgen, dass die Randbedingungen für eine normale Durchführung des Leistungsnachweises geschaffen sind.

Als Dokument der Garantie stellt montavent nach vorgängig schriftlich vereinbarten Fällen Gewährleistungserklärungen aus. Bargarantien oder Barrückbehalte zur Abdeckung der Garantie sind ausgeschlossen.

8.Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Sofern nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist, gilt für alle Lieferungen im In- und Ausland Schweizerisches Recht. Entgegenstehende ausländische zwingende Vorschriften müssen in den entsprechenden Verträgen speziell bezeichnet werden.

Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Besteller und montavent, gleichgültig aus welchem Grunde diese entstanden sind, gilt in jedem Fall der Gerichtsstand Zürich. Schweizerisches Recht und Gerichtsstand der montavent gelten auch für Einkäufe der montavent.

Stand Mai 2020. montavent behält sich vor, jederzeit Änderung der vorliegenden AGB ohne vorhergehende Ankündigung vorzunehmen. Die aktuellen AGB sind auf der Homepage von montavent unter www.montavent.ch abrufbar.